Frühjahrstreffen der Landesarmutskonferenz MV
Die Landesarmutskonferenz Mecklenburg-Vorpommern (LAK MV) kam kürzlich zu ihrem Frühjahrs-Netzwerktreffen zusammen. In der LAK MV arbeiten verschiedene Akteure mit z.B. Wohlfahrtsverbände, DGB, Mieterverein, Initiativen, Kirchen oder sozialpolitisch engagierte Privatpersonen. Im Rahmen der Zusammenkunft wurde ein Thema besonders in den Blick genommen.
Das Sozialgesetzbuch XII enthält eine wenig bekannte Rechtsvorschrift, die mit dem Wort „Altenhilfe“ übertitelt ist. Was regelt diese Vorschrift? Die Altenhilfe ist eine Leistung der Sozialhilfe die dazu beitragen soll, altersbedingte Schwierigkeiten zu verhüten, zu überwinden oder zu mildern. So können etwa Beihilfen um am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen, z.B. durch Beratung zur Inanspruchnahme altersgerechter Dienste oder auch Hilfen für die Teilnahme an Veranstaltungen übernommen werden. Hierfür kommen z.B. Fahrtkostenübernahmen zu Veranstaltungen von Seniorenclubs oder kulturellen Veranstaltungen infrage.
Aber auch Leistungen bei der Beschaffung und Erhaltung einer Wohnung, die den Bedürfnissen von alten Menschen dient und diese altersgerecht und sicherer auszustatten, gehören dazu. Dies kann auch die Kostenübernahme für einen rutschfesten Bodenbelag im Bedarfsfall bedeuten, wenn andernfalls Unfallgefahr besteht.
Im Jahr 2016 gab es in ganz MV nur 18 geförderte Fälle in der sog. Altenhilfe gem. § 71 SGB XII. Dies weisen die amtlichen Zahlen des Statistischen Amtes Mecklenburg-Vorpommern aus. „Dies deutet auf einen hohen Unbekanntheitsgrad in der Bevölkerung, eine ungenügende Aufklärung seitens der kommunalen Sozialämter und ggf. auch eine Nichtbeachtung dieser Vorschrift bei karitativen Leistungserbringern (z.B. Träger von Seniorenclubs etc.) hin“ resümierte Prof. Ulf Groth, Sprecher der Landesarmutskonferenz Mecklenburg-Vorpommern. Er führte weiter aus: “Dies zeigt eine erschreckend hohe Dunkelziffer der Armut, da offenbar alte Menschen im Land faktisch von der Inanspruchnahme dieser Möglichkeiten ausgeschlossen sind.“ Eine noch besser aufgestellte Sozialberatungsinfrastruktur könnte hier Abhilfe schaffen. Die LAK MV wird diesbezüglich das Gespräch mit dem Land suchen.
Für finanzielle Hilfen seitens der Sozialbehörden gelten Einkommensgrenzen: Derzeit müsste eine alleinlebende Person im Land unter 1.100 – 1.200 EUR Alterseinkünfte haben, um Leistungen der Altenhilfe erhalten zu können. „Die LAK MV hat ihre Mitglieder gebeten ein besonderes Augenmerk auf die Möglichkeiten dieser Rechtsvorschrift zu legen“, so Prof. Ulf Groth abschließend.
Ansprechpartner für diese Meldung:
Prof. Ulf Groth groth@hs-nb.de
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